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   BFH, 02.07.2021 - V B 14/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,40328
BFH, 02.07.2021 - V B 14/20 (https://dejure.org/2021,40328)
BFH, Entscheidung vom 02.07.2021 - V B 14/20 (https://dejure.org/2021,40328)
BFH, Entscheidung vom 02. Juli 2021 - V B 14/20 (https://dejure.org/2021,40328)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 116 Abs. 6 FGO, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Einspruchs gegen Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbescheide hinsichtlich der handelnden Gesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Auslegung eines Einspruchs

  • rewis.io

    Auslegung eines Einspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 116 Abs. 6 ; GG Art. 19 Abs. 4
    Auslegung eines Einspruchs

  • rechtsportal.de

    FGO § 116 Abs. 6 ; GG Art. 19 Abs. 4
    Auslegung des Einspruchs gegen Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbescheide hinsichtlich der handelnden Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Auslegung eines Einspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht mehr existente KG - und die Auslegung eines Einspruchs

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.11.2007 - IV B 166/06

    Keine Bindung an geltend gemachten Zulassungsgrund bei Vorliegen eines

    Auszug aus BFH, 02.07.2021 - V B 14/20
    a) Zwar ist das FG nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an einer Sachprüfung gehindert und muss die Klage durch Prozessurteil abweisen, wenn der angegriffene Steuerbescheid formell bestandskräftig geworden ist, weil er nicht innerhalb der Einspruchsfrist angefochten worden ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 05.11.2007 - IV B 166/06, BFH/NV 2008, 248).

    Sie sind so auszulegen, dass das Ergebnis der Auslegung dem Willen und der Zielsetzung des Erklärenden bei verständiger Würdigung gerecht wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 248).

    Die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gebietet eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer Weise erschweren (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 248).

    (2) Zwar ist das FG damit zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Auslegung eines Einspruchs auch auf Umstände zurückgegriffen werden kann, die außerhalb der auszulegenden Erklärung liegen, aber Rückschlüsse auf den erklärten Willen erlauben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 248).

    Es hat jedoch verkannt, die Einspruchsschrift in der Weise auszulegen, die dem Willen und der Zielsetzung des Erklärenden bei verständiger Würdigung gerecht wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 248).

  • BFH, 05.07.2016 - VIII B 148/14

    Rüge der fehlerhaften Auslegung eines Einspruchsschreibens durch das FG als

    Auszug aus BFH, 02.07.2021 - V B 14/20
    (3) Der Senat darf das Einspruchsschreiben selbst auslegen, da die vom FG vorgenommene Auslegung rechtsfehlerhaft ist, das FG aber alle für die Auslegung maßgebenden Umstände festgestellt hat (BFH-Beschluss vom 05.07.2016 - VIII B 148/14, BFH/NV 2016, 1484).
  • BFH, 11.10.2023 - II R 16/21

    Einspruch gegen einen an eine vollbeendete Personengesellschaft gerichteten

    Der BFH darf ein Einspruchsschreiben selbst auslegen, wenn die vom FG vorgenommene Auslegung rechtsfehlerhaft ist, das FG aber alle für die Auslegung maßgebenden Umstände festgestellt hat (BFH-Urteil vom 19.08.2013 - X R 44/11, BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234, Rz 22 f.; BFH-Beschluss vom 02.07.2021 - V B 14/20, BFH/NV 2021, 1520, Rz 11).
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